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Schadensfall

Ist der Schadensfall eingetreten, zeigt sich, wie gut die abgeschlossene Versicherung war, insbesondere wie schnell oder wie umständlich der Versicherer seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt.

Wird ein Schaden dem Versicherer gemeldet, so versendet dieser in aller Regel einen Fragebogen. Dieser ist für den weiteren Verlauf der Regulierung von allergrößter Bedeutung und sollte daher sehr sorgfältig und insbesondere wahrheitsgemäß ausgefüllt werden. Erfährt der Versicherer, dass bereits in dem Fragebogen unwahre Angaben gemacht wurden, sei es, um eine höhere Versicherungsleistung zu erhalten, sei es um ein eigenes Fehlverhalten zu verdecken, so kann der Versicherer allein deswegen seine Leistung verweigern.

Es ist dann sehr schwer, gegenüber dem Versicherer zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer für die Falschbeantwortung der Frage nichts kann oder nur ein ganz geringes Verschulden hat. Sollte dies so sein, so kann versucht werden, dem Versicherer nachzuweisen, dass die Falschbeantwortung oder die Verletzung einer anderen Verpflichtung im Zusammenhang mit dem Eintritt des Schadensfalles für den Versicherer belanglos war. (z. B. bei einem Einbruchsdiebstahl, bei dem der Wert einer gestohlenen Sache zwar richtig angegeben wird, versehentlich jedoch eine falsche Farbe angegeben wird).

Hat der Versicherer im Schadensfall seine Leistung schon erbracht und erfährt hinterher, dass er getäuscht wurde, so kann er seine Leistung zurück verlangen.

Reguliert der Versicherer im Schadensfall unzureichend, so steht dem Versicherungsnehmer das Recht zu, deswegen zu kündigen. Soll allerdings trotzdem an dem Vertrag festgehalten werden, weil beispielsweise die Befürchtung besteht, dass andere Versicherungsgesellschaften auch nicht preiswerter sind oder auch nicht besser den Schaden reguliert hätten, besteht neben dem Weg der Geltendmachung der Ansprüche vor Gericht auch die Möglichkeit, sich an den Verein Versicherungsombudsmann e.V. zu wenden. Die meisten deutschen Versicherer sind Mitglied in diesem Verein, der Ombudsmann ist eine neutrale Stelle und beurteilt den Sachverhalt unparteiisch. Kommt er zu dem Ergebnis, dass der Versicherer sich falsch verhalten hat, kann er bis zum Betrag von € 5.000,00 verbindlich entscheiden, bei darüber hinausgehenden Beträgen bis € 50.000,00 kann der Ombudsmann lediglich eine Empfehlung aussprechen, diese ist jedoch für die Versicherungsgesellschaft und den Beschwerdeführer unverbindlich. Dem Versicherungsnehmer steht nach einer Entscheidung oder Empfehlung des Ombudsmannes immer noch der Weg zu den Gerichten offen, der Versicherer kann dies nur in dem Fall tun, wenn der Ombudsmann eine Empfehlung zu dessen Lasten abgegeben hat. Weitere Informationen können im Internet bezogen werden (www.versicherungsombudsmann.de).

Verweigert der Versicherer endgültig seine Leistung, so kann er nach § 12 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes eine sechsmonatige Frist setzen, innerhalb der der Anspruch auf Leistung geltend gemacht werden muss. Dies ist für den Versicherungsnehmer sehr belastend, da er allein wegen der Fristversäumnis seinen Anspruch auf die Versicherungsleistung verlieren kann.

Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben an die Setzung der Frist und die Belehrung über die Frist jedoch einige Anforderungen gestellt, so dass es sich durchaus lohnen kann, auch wenn die Frist kalendermäßig verpasst wurde, überprüfen zu lassen, ob die Fristsetzung und Belehrung den rechtlichen Anforderungen genügt.

 

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