Diwo & Falk Rechtsanwälte / Wissenswertes / Private Krankenversicherung
 

In der privaten Krankenversicherung muss der Versicherte nicht jede Prämienerhöhung akzeptieren

Dies entschied der Bundesgerichtshof Mitte Juni 2004. Die Prämienerhöhung muss zwar durch einen Treuhänder genehmigt werden, ist jedoch nur dann wirksam, wenn die Preissteigerungen nur aus solchen Gründen entstehen, die vom Versicherer nicht zu beeinflussen sind, etwa Kostensteigerungen im Gesundheitswesen oder durch Ansteigen des durchschnittlichen Lebensalters.

Deswegen muss der Krankenversicherer zunächst prüfen, ob nicht nur eine vorübergehende Erhöhung des tatsächlichen Schadensaufwandes gegenüber der bisherigen Prämie besteht, wobei zusätzlich zu beachten ist, dass eine Prämiensteigerung nur in denjenigen Tarif zulässig ist, in dem die Erhöhung des Schadensbedarfs tatsächlich eingetreten ist. Dies bedeutet beispielsweise, dass bei einem Tarif, der nur für Frauen gilt, eine Erhöhung nicht möglich ist, wenn der Schadensbedarf nur bei Männern erheblich angestiegen ist.

Bei der gerichtlichen Überprüfung, ob die Prämienanpassung gerechtfertigt ist, sind nur diejenigen Unterlagen maßgeblich, die der Versicherer dem Treuhänder zur Überprüfung vorgelegt hat. Aus diesen Unterlagen müssen sich die Voraussetzungen und der Umfang der Preissteigerung nachvollziehbar ergeben.

Fazit dieser Rechtsprechung ist, dass bei erheblichen Prämienerhöhungen in der privaten Krankenversicherung insbesondere der rechtsschutzversicherte Versicherungsnehmer es durchaus riskieren sollte, gegen die Prämienerhöhung vorzugehen.

 

DIWO & FALK ♦ Weißerlenstraße 1h ♦ 79108 Freiburg ♦ Tel.: 0761 / 38 60 20-0 Impressum